Die Agentur setzt eine Gutachtergruppe gemäß dem von der Hochschulrektorenkonferenz entwickelten Verfahren ein.
Die fachlich-inhaltliche Begutachtung des hochschulinternen Qualitätsmanagementsystems (QM-Systems) erfolgt durch die Gutachtergruppe auf Grundlage der in Teil 3 der Musterrechtsverordnung niedergelegten fachlich-inhaltlichen Kriterien und umfasst neben der Analyse des schriftlichen Selbstberichts i.d.R. zwei Begehungen an der Hochschule einschließlich einer Stichprobe.
Im Anschluss fertigen die Gutachterinnen und Gutachter ein Gutachten mit einer Beschlussempfehlung an. Das Gutachten bildet gemeinsam mit dem Prüfbericht der Agentur, in dem die formalen Anforderungen an die Systemakkreditierung bewertet werden, den Akkreditierungsbericht.
Die Durchführung des gesamten Begutachtungsverfahrens einschließlich der Bewertung der formalen Kriterien für die Systemakkreditierung und der Erstellung des Akkreditierungsberichts liegen in der alleinigen Verantwortung der von der Hochschule beauftragten Agentur.
Die Agentur setzt eine Gutachtergruppe ein, der mindestens folgende Personen angehören:
- mindestens drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer mit einschlägiger Erfahrung in der Qualitätssicherung im Bereich Lehre,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der beruflichen Praxis,
- eine Studentin oder ein Student.
Bei der Bestellung der Gutachtergruppe ist die Agentur an das von der Hochschulrektorenkonferenz entwickelte Verfahren gebunden. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfügen über die Mehrheit der Stimmen, zudem muss die Mehrzahl der Gutachterinnen und Gutachter über Erfahrungen mit der Systemakkreditierung verfügen.
Vor der Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter wird die Hochschule von der Agentur über die personelle Zusammensetzung des Gutachtergremiums informiert und erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Die fachlich-inhaltliche Begutachtung des hochschulinternen Qualitätsmanagementsystems (QM-Systems) erfolgt durch die Gutachtergruppe auf Grundlage der in Teil 3 der Musterrechtsverordnung niedergelegten fachlich-inhaltlichen Kriterien und umfasst neben der Analyse des schriftlichen Selbstberichts i.d.R. zwei Begehungen an der Hochschule. Im Rahmen dieser Begehungen führt die Gutachtergruppe Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Hochschule, ggf. ggf. auch mit hochschulexternen Personen, die im QM-System der Hochschule involviert sind oder waren. Im Anschluss fertigen die Gutachterinnen und Gutachter ein Gutachten mit einer Beschlussempfehlung an, das in dem durch den Akkreditierungsrat vorgegebenen Raster abzufassen ist.
Das Begutachtungsverfahren sieht zudem die Durchführung einer Stichprobe vor, in der überprüft werden soll, ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem angestrebten Wirkungen auf der Ebene der Studiengänge tatsächlich eintreten. Die Stichprobe umfasst sowohl einzelne Studiengänge als auch ausgewählte formale und fachlich-inhaltliche Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen.
Zur Bewertung der formalen Anforderungen der Systemakkreditierung muss die Agentur zudem
- bei der Erstakkreditierung feststellen, ob mindestens ein Studiengang das interne QM-System der antragstellenden Hochschule durchlaufen hat; dies wird in aller Regel durch die Dokumentation mindestens eines Pilotverfahrens zur internen Akkreditierung von Studiengängen nachgewiesen;
- bei der Reakkreditierung feststellen, ob alle Bachelor- und Masterstudiengänge das QM-System der antragstellenden Hochschule mindestens einmal durchlaufen haben.
Sollte sich im Zuge der Begutachtung herausstellen, dass einzelne Anforderungen (noch) nicht erfüllt sind, kann sich die Hochschule in Absprache mit der Agentur dazu entscheiden, die festgestellten Mängel (in Gänze oder teilweise) noch vor Abschluss der Begutachtungsphase zu beheben.
Das Gutachten zur Bewertung der fachlich-inhaltlichen Kriterien und das Ergebnis der Überprüfung der formalen Kriterien (der sog. Prüfbericht), bilden gemeinsam den Akkreditierungsbericht, der von der Hochschule im Zuge der Antragstellung beim Akkreditierungsrat einzureichen ist. Nach gängiger Praxis erhalten die Hochschulen vor Fertigstellung des Akkreditierungsberichts die Möglichkeit zur Stellungnahme.