FAQ-Kategorie: 09 Genehmigung von Bündelakkreditierungsverfahren

Auf Antrag der Hochschule kann der Akkreditierungsrat die konkrete Zusammensetzung des Bündels vor Einreichung des Antrags genehmigen (§ 30 Abs. 2 MRVO). Es besteht also keine Pflicht, aber vor allem bei großen und/oder fachlich disparateren Bündelplanungen empfiehlt sich die Vorabgenehmigung. Leuchtet ein Bündel hingegen unmittelbar ein, sollte auf diesen Schritt verzichtet werden.

 

Zu beachten ist, dass die Bündelungsbestimmungen in der MRVO im Vergleich zum alten Recht teilweise verschärft worden sind. Die Musterrechtsverordnung (§ 30) sieht vor, dass das Gutachten des Gutachtergremiums nach § 24 Absatz 4 mehrere Studiengänge umfassen kann, wenn diese eine hohe fachliche Nähe aufweisen, die über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur (Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Naturwissenschaften) hinaus geht  (Bündelakkreditierung).

Die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3 sind für jeden Studiengang gesondert zu prüfen. Ein Bündel soll sich aus nicht mehr als zehn Studiengängen zusammensetzen (§ 30 Abs. 1, Satz 2 MRVO). Gemeinsame Strukturmerkmale mehrerer Studiengänge begründen allein keine fachliche Nähe.

 

Anträge auf Bündelgenehmigungen sind online im elektronischen Antragsbearbeitungssystem ELIAS zu stellen. Ein Antrag auf Genehmigung eines Bündels sollte die folgenden Informationen enthalten:

  • Geplante(s) Bündelverfahren,
  • Begründung der fachlichen Nähe (s.o.),
  • ggf. weitere Informationen zu den Studiengängen, Studienstruktur etc.,
  • wünschenswert ist eine Aussage über die intendierte Größe und Zusammensetzung der Gutachtergruppe (s.u. die Frage hierzu).

Je größer die Bündel, desto eingehender sollte die Begründung seitens der Hochschule ausfallen. Anträge ohne oder mit unzureichender Begründung werden zurückgewiesen. Eine Aussage über die intendierte Größe und Zusammensetzung der Gutachtergruppe ist ebenfalls wünschenswert, da die „Qualität der Begutachtung“ zu wahren ist (s.u.).

Achtung: Zum Vorgehen bei der Vorbereitung eines Antrags auf Bündelzusammensetzung und Fristverlängerung im Zuge der Vorbereitung eines Bündelverfahrens s. FAQ 04.5.

Für die Genehmigung des Antrags sollten Sie etwas Zeit einplanen.

Konkret heißt das: Nach Eingang und kurzer Sichtung bittet die Geschäftsstelle jeweils fach-lich nahestehende Mitglieder des Akkreditierungsrates um eine Einschätzung. Diese bildet die Grundlage der abschließenden Entscheidung des Vorstands. Darüber wird die Hochschule unmittelbar durch ein Schreiben des Vorsitzenden über ELIAS informiert.

§ 25 Absatz 1 MRVO regelt die Mindestgröße des Gutachtergremiums und dessen Zusammensetzung bei einer Programmakkreditierung. Damit sind bei aufwändigen Verfahren – wie z. B. Bündelakkreditierungen – größere Gutachtergremien möglich, wobei das Verhältnis der Anteile der vertretenen Gruppen zu wahren ist. (s. § 25 Abs. 1 MRVO inklusive Begründung).

In seinem Beschluss „Größe der Gutachtergremien in Bündelverfahren“ vom 21.03.2019 stellt der Akkreditierungsrat unter Hinweis auf die bewährte Praxis aus dem alten Akkreditierungssystem fest, dass in begründeten Fällen von einer proportionalen Erhöhung der Anzahl der einzusetzenden Gutachterinnen und Gutachtern abgesehen werden kann.

Nachvollziehbar begründete und im Akkreditierungsbericht dokumentierte Abweichungen in dem zuvor genannten Sinne werden vom Akkreditierungsrat nicht in Frage gestellt.

Es gehört nicht zu den Aufgaben des Akkreditierungsrates, die Zusammensetzung des Gutachtergremiums vorab zu genehmigen. Die Zusammenstellung obliegt der begutachtenden Agentur, die hierbei an die Leitlinien der HRK gebunden ist (vgl. Begründung zu § 25 Abs. 4 MRVO).

Enthalten Bündelanträge Angaben zur intendierten Größe und Zusammensetzung des Gutachtergremiums, werden die Antragsteller im Falle einer offensichtlich nicht adäquaten Zusammensetzung eines Gutachtergremiums darauf hingewiesen, dass für eine angemessene Berücksichtigung aller Fächer und Teildisziplinen in dem Gutachtergremium Sorge zu tragen ist.

Sollte der Akkreditierungsrat ein Verfahren nachträglich infolge einer evident unangemessenen Zusammensetzung des Gutachtergremiums bemängeln, erhält die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Möglichkeit zur Nachbesserung, etwa durch eine Nachbegutachtung durch eine zusätzliche Gutachterin bzw. einen zusätzlichen Gutachter.

Die frühere Zulässigkeit von schulformspezifischen Bündelungen ist aufgehoben; die fachliche Nähe ist künftig das primäre Kriterium für Bündelungen.

Im Sinne der Integration von Fachwissenschaften, Fachdidaktik und Bildungswissenschaft ist dies zu begrüßen. Ohnehin hat sich die Akkreditierungspraxis dahingehend entwickelt, einzelne Fächer schulformübergreifend zu begutachten, ggf. auch unter Einschluss des nichtlehramtsförmigen Studiums eines Fachs.

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