03.5 Sind die Hochschulen bei der Gliederung ihrer Berichte an das Raster des Akkreditierungsrates gebunden?

03.6 Anforderungen an Qualitätsberichte

04.1 In welchen Fällen kann der Geltungszeitraum der Akkreditierung von Studiengängen verlängert werden und welche Möglichkeiten sieht die Musterrechtsverordnung in dieser Hinsicht vor?

04.2 Welche Unterlagen sind für Verlängerungsanträge der Akkreditierung von Studiengängen erforderlich?

04.3 Wer stellt den Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung und auf welche Weise?

04.4 Welche weiteren Anforderungen bei Anträgen auf Verlängerung der Akkreditierung gibt es?

04.5 Wie gehe ich vor, wenn ich einen Antrag auf Bündelzusammensetzung und Fristverlängerung im Zuge der Vorbereitung eines Bündelverfahrens stellen möchte?

05.1 Die Akkreditierungsfrist eines Studiengangs läuft zum 31.08./30.09.2019 aus. Das Begutachtungsverfahren nach neuem Recht kann bei einer Agentur nicht vor Ablauf der Akkreditierungsfrist abgeschlossen werden. Kann die Akkreditierungsfrist verlängert werden?

06.1 Welche Regelungen gelten für Programmakkreditierungsverfahren mit Vertragsschluss bis einschließlich dem 31.12.2017 und für abgeschlossene Programmakkreditierungen, die auf solchen Altverträgen beruhen?

06.2 Welche Regelungen gelten für Systemakkreditierungsverfahren mit Vertragsschluss bis einschließlich dem 31.12.2017 und für abgeschlossene Systemakkreditierungen, die auf solchen Altverträgen beruhen?

06.3 Welche Regelungen gelten für Verträge zu Programm- und Systemakkreditierungen, die ab dem 01.01.2018 geschlossen wurden bzw. werden und für abgeschlossene Programm- und Systemakkreditierungen, die auf dem neuen Recht beruhen?

07.1 Regeln nach neuem Recht für die Programmakkreditierung von Joint-Programmes

07.2 Was regelt der „European Approach for Quality Assurance of Joint Programmes“?

07.3 Was ist ein „Joint-Programme“?

07.4 Muss eine deutsche Hochschule trotz der Anerkennung einer Akkreditierungsentscheidung nach § 33 MRVO durch den Akkreditierungsrat nach dem European Approach noch weitere nationale Akkreditierungsverfahren durchführen?

07.5 Ist die Anwendung des European Approach gemäß §§ 10, 16 und 33 MRVO für Joint-Programmes verpflichtend?

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