16.6 Welche Bedeutung haben die Qualifikationsziele eines Studiengangs für die Akkreditierung?

16.7 Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Qualifikationsziele eines Studiengangs überprüft?

16.8 Wie sind die Vorgaben aus § 11 Abs. 1 und 2 MRVO konkret zu verstehen?

17.1 Was sind reglementierte Berufe?

17.2 Ist bei reglementierten Studiengängen im Rahmen der Akkreditierung die berufsrechtliche Eignung des Studiengangs nachzuweisen?

17.3 Aufgabe der Agenturen und der Hochschulen in der Programmakkreditierung

17.4 In welchen Fällen werden Auflagen erteilt?

17.5 Muss eine Hochschule transparent machen, dass ein Studiengang nicht zu einem reglementierten Beruf befähigt? Ist die Außendarstellung in der Akkreditierung zu prüfen?

17.6 Bedarf es bei reglementierten Studiengängen zwingend einer organisatorischen Verbindung des Akkreditierungsverfahrens mit dem Verfahren zur Feststellung der berufszulassungsrechtlichen Eignung eines Studiengangs nach § 35 MRVO? Müssen zur Prüfung der Erfüllung der berufsrechtlichen Anforderungen weitere Gutachterinnen und Gutachter hinzugezogen werden?

17.7 Aufgabe der systemakkreditierten Hochschulen und der das System begutachtenden Agentur

18.01 Was ist mit 'wesentlichen Änderungen' gemeint?

18.02 Was kann eine wesentliche Änderung des Akkreditierungsgegenstands sein?

18.03 Wie verhält sich der Akkreditierungsrat zu wesentlichen Änderungen?

18.04 Was sind definitiv wesentliche Änderungen?

18.05 Was sind in aller Regel wesentliche inhaltliche Änderungen?

18.06 Was sind in aller Regel keine wesentlichen Änderungen?

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